Statuten TTC Solothurn

Name und Sitz des Vereins

1    Unter dem Namen «Tischtennis-Club Solothurn» (TTCS) wurde im Jahre 1954 mit Sitz in Solothurn ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gegründet.

Vereinszweck

2    Der Tischtennis-Club Solothurn setzt sich zur Aufgabe, den Tischtennissport auszuüben, zu fördern und zu verbreiten.

3    Der Tischtennis-Club Solothurn ist politisch und konfessionell neutral.

Mittel

4    Der Verein sucht sein Ziel zu erreichen durch:

  • regelmässiges Training für alle Mitglieder
  • spezielle Förderung des Nachwuchses
  • Teilnahme an Meisterschaften und Turnieren
  • Aktivitäten in der Öffentlichkeit

5    Die finanziellen Mittel bestehen aus:

  • Jahresbeiträgen der Mitglieder
  • Spenden
  • Beiträgen von Gönnern, Unterstützungen behördenseits (Kanton und Stadt Solothurn, J+S)
  • Einnahmen aus Werbung und Sponsoring
  • Erträge aus Veranstaltungen (Weissensteinturnier, Vermietung von Tischen etc.)

6    Für die Verbindlichkeiten des TTCS ist nur dessen Vermögen haftbar. Jede persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen. Die Mitglieder sind gegen Unfall nicht versichert. Die Unfallversicherung ist Sache jedes Einzelnen.

Organisation

7    Die Organe des Vereins sind:

a)    die Generalversammlung (GV)
b)    der Vorstand 
c)    die Rechnungsprüfungskommission (Revisoren)

Generalversammlung (GV)

8    Die Generalversammlung, das oberste Organ des Vereins, wird vom Vorstand mindestens 10 Tage im Voraus einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich (per E-Mail oder Brief) oder durch Publikation in der Club-Zytig an alle Mitglieder zusammen mit der Traktandenliste.

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen, wenn auf Beschluss einer Generalversammlung oder eines Fünftels der Mitglieder dies gewünscht und ein Begehren schriftlich unter Aufführung des Zwecks an den Vorstand gestellt wird. Jede statutengemäss einberufene GV ist beschlussfähig.

9    Alle Aktiv-, Ehren- und Freimitglieder sowie Jugendliche ab dem 16. Altersjahr haben an der Versammlung das gleiche Stimm- und Wahlrecht. Passivmitglieder haben nur das Mitspracherecht. Die Vereinsbeschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.

Für Abstimmungen über Statutenrevisionen oder Vereinigung mit einem anderen Verein ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

10    Den Vorsitz an der Generalversammlung führt der Vertreter / die Vertreterin des Vorstands.

11    Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht durch die Versammlung eine geheime Stimmabgabe verlangt wird. Für eine solche ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

12    Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfungskommission
  2. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  3. Abnahme der Jahresberichte über das Vereinsjahr sowie die Berichte von Kassier/Kassierin und der Rechnungsprüfungskommission
  4. Abänderung oder Ergänzung der Statuten
  5. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  6. Beratung über Anträge von Mitgliedern, welche dem Vorstand mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht wurden (Anträge über nicht in der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte, die erst in der Versammlung gestellt werden, können nicht behandelt werden.)
  7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  8. Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Vereinen/Verbänden

Der Vorstand

13    Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Bezeichnungen können je nach Funktion unterschiedlich sein. Möglich sind u.a.:

  • Präsident/in
  • Spielleiter/in
  • Kassier/in
  • Cheftrainer/in
  • Sekretär/in bzw. Aktuar/in
  • Redaktor/in
  • Eventmanager
  • Zuständige/r Sponsoring/PR/Socialmedia
  • Webmaster
  • Materialwart
  • Beisitzer/in

Die Amtsdauer beträgt für alle Vorstandsmitglieder ein Jahr, nach dessen Ablauf sie wieder wählbar sind. Ein freiwilliger Rücktritt muss dem Vorstand zwei Monate vor der GV schriftlich mitgeteilt werden.

14    Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des zuständigen Vorstandsmitglieds unter Angabe der Traktanden, Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens 5 Mitgliedern erforderlich. Beschlüsse bedürfen des absoluten Mehrs der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des leitenden Vorstandsmitglieds. Über die Vorstandssitzungen wird ein Kurzprotokoll geführt.

15    Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1.    Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder anderen Organen übertragen sind,
2.    Vollziehung der Vereinsbeschlüsse,
3.    Vertretung des Vereins nach aussen,
4.    Einberufung der Generalversammlung.

16    Für den Verein ist das vom Vorstand bestimmte Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt. 

Die Rechnungsprüfungskommission

17    Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren/Revisorinnen und einen Ersatz. Die beiden Revisoren/Revisorinnen prüfen jährlich die Kasse und legen einen entsprechenden Revisorenbericht der GV vor. Der/die Amtsälteste scheidet nach zwei Jahren aus.

Mitglieder

18    Der Verein besteht aus:
a)    Aktivmitgliedern
b)    Jugendlichen (bis 18-jährig)
c)    Ehrenmitgliedern
d)    Freimitgliedern
e)    Passivmitgliedern

19    Die Aufnahme als Mitglied kann jederzeit durch ein schriftliches Gesuch (Beitrittserklärung) bei einem Vorstandsmitglied erfolgen. Die Aufnahme durch den Vorstand erfolgt provisorisch und wird anlässlich der nächsten Generalversammlung bestätigt.

20    Die GV kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Bezahlung von Mitgliederbeiträgen befreit.

Freimitglied wird man nach 30 Jahren Vereinszugehörigkeit automatisch und unabhängig von der Art der Mitgliedschaft. Freimitglieder sind von der Bezahlung der Mitgliederbeiträge auf Lebenszeit befreit.

21    Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand; er kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und derjenigen für das laufende Jahr. Der Austritt wird vom Vorstand genehmigt, wenn das Mitglied allen seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

22    Die Generalversammlung kann jederzeit den Ausschluss eines Mitgliedes beschliessen. Der Vorstand hat das Recht, über einen Spieler das Spielverbot zu verhängen.

23    Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird jedes Jahr von der Generalversammlung für das laufende Vereinsjahr bestimmt.

24    Ausgeschlossene Mitglieder haben auf das Vermögen des Tischtennis-Clubs Solothurn keinen Anspruch.

Vereinsjahr/Rechnungsabschluss

25    Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Mai jedes Jahres und endet mit dem 30. April des nächstfolgenden Jahres. Die Rechnung ist jeweils auf das Ende des Vereinsjahres hin abzuschliessen. Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden vorausbezahlt.

Auflösung

26    Die Auflösung des Tischtennis-Clubs Solothurn kann nur durch eine ausserordentliche Generalversammlung erfolgen, die zu diesem Zweck besonders einberufen wird. Der Vorstand amtet als Liquidator. Das vorhandene Vermögen ist bei einer Bank zur Verfügung eines neuen Tischtennis-Clubs im Raume der Stadt Solothurn für die Dauer von fünf Jahren zu deponieren. Nach Ablauf dieser Frist ist es dem Regionalverband zu Gunsten der Nachwuchsförderung zu überweisen. Die Auflösung kann nur durch einen Zwei-Drittel-Mehrheitsbeschluss aller Mitglieder erfolgen.

27    Der Tischtennis-Club Solothurn ist Mitglied des Mittelländischen (MTTV) und von Swiss Table Tennis (STT). Im Übrigen gelten die Statuten des MTTV und des STT, bzw. das Sportreglement des STT und des MTTV.

28    Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft. Sie ersetzen alle früheren Statuten und Bestimmungen. Sie sind an der ordentlichen Generalversammlung des Tischtennis-Clubs Solothurn vom 27. Juni 2025 angenommen worden.